Transparenz

Transparenz ist der Schlüssel zu Vertrauen und Verantwortung in der Zivilgesellschaft. Als Fair IT yourself e. V. verpflichten wir uns, die wesentlichen Informationen über unsere Organisation offen zu legen und aktuell zu halten. Durch unsere transparente Informationspolitik sind Spender:innen und Unterstützer:innen in der Lage, sich ein umfassendes Bild von unserer Arbeit und unseren Zielen zu machen. Wir glauben, dass es wichtig ist, dass alle, die uns unterstützen, genau wissen, wofür ihre Beiträge verwendet werden und welche Fortschritte wir machen. So fördern wir nicht nur die Unterstützung unserer Arbeit, sondern auch eine starke Gemeinschaft, die auf gemeinsamen Werten basiert.

Name, Sitz, Anschrift und Gründungsjahr unserer Organisation

Fair IT yourself e. V.

c/o Haus des Engagements
Rehlingstraße 9 (Innenhof)
79100 Freiburg

Gründungsjahr: 2020

Amtsgericht Freiburg
Handelsregister VR 702917

Vollständige Satzung oder Gesellschaftervertrag sowie weitere wesentliche Dokumente

Satzung_Fair-IT-Yourself_Mai2020

Die PDF-Datei ist nicht barrierefrei.

Präambel

Der Verein Fair IT yourself verfolgt die Aufklärung unserer Gesellschaft über die Arbeitsbedingungen in der globalen Elektronikindustrie, mit dem Ziel diese zu verbessern und im Sinne des „Fairen Handels“ zu gestalten.

Mit unserer Bildungsarbeit wollen wir Menschen für einen verantwortungsvollen Konsum gewinnen und so eine Verbesserung der Situation in den Produktionsländern erzielen. Dabei betrachten wir die gesamte Lieferkette von Rohstoffabbau- und -veredlung (beispielsweise Kobaltabbau in der Demokratischen Republik Kongo) über die Produktion von Vorbauteilen (z.B. Indien) und die Montage (z.B. Vietnam) bis hin zur Entsorgung (z.B. Elektroschrottdeponien in Ghana).

Darüber hinaus wollen wir durch die Kooperation mit und Beratung von Herstellern konkrete Alternativen zur herkömmlichen ausbeuterischen Produktionsweise elektronischer Geräte schaffen, um die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Verhältnisse in den Produktionsländern nachhaltig zu verbessern. Wir adressieren dabei Probleme wie Zwangsarbeit, gesundheitsschädliche Arbeitsbedingungen, prekäre Beschäftigungen, das Verbot von Arbeitnehmervereinigungen oder Diskriminierung im Beruf.

Die dabei entstehenden Produkte dienen wiederum als Positivbeispiel für unsere Bildungsarbeit und zeigen den Zusammenhang zwischen unserem Alltagskonsum und den Arbeitsbedingungen in den Produktionsstätten in Entwicklungs- und Schwellenländern auf.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein trägt den Namen „Fair IT yourself“

2) Der Vereinssitz ist in Freiburg im Breisgau

3) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgreicher Eintragung wird der Name des Vereins um den Zusatz „e.V.“ ergänzt.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der Entwicklungszusammenarbeit, jeweils im Bezug auf soziale Problematiken in der globalen Lieferkette von Elektronikprodukten.

2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

• Organisation und Durchführung von Informations- und Bildungsveranstaltungen

• Präsenz auf Konferenzen, Messen und anderen Veranstaltungen

• Erstellung allgemeiner Informationen z.B. Internetseite, Infoblätter etc. zum Thema Menschenrechte und Arbeitsbedingungen sowie Umweltprobleme in der Elektronikindustrie und alternativen Handlungsoptionen (vgl. Präambel)

• Beratung von und Kooperation mit Herstellern von Produkten, welche mit Elektronikgeräten in Zusammenhang stehen, zwecks der Schaffung sozial verantwortungsvollerer Alternativen zu bestehenden Produkten, im Sinne der Entwicklungszusammenarbeit (vgl. Präambel)

§3 Gemeinnützigkeit

1) Fair IT yourself verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

2) Der Verein umfasst Ordentliche Mitglieder über 18 Jahre mit Sitz und Stimme.

3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder mündlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mehrheitlich entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung des Vorstands.

4) Die Mitgliedschaft endet

• durch Austritt, der jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann

• durch Ausschluss aus wichtigem Grund; der Ausschluss bedarf einer einstimmigen Entscheidung des Vorstandes.

• mit dem Tod

5) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ablehnungs- bzw. Ausschlussbescheids Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Auf der Mitgliederversammlung ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann, ob die Ablehnung bzw. der Ausschluss beibehalten werden.

§5 Fördermitgliedschaft

1) Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins finanziell oder auf sonstige Weise. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die den Vereinszweck unterstützen und fördern.

2) Fördermitglieder erklären bei Eintritt in den Verein verbindlich, in welcher Form sie die Aktivitäten des Vereins unterstützen wollen. Die Erklärung kann jederzeit gegenüber dem Vorstand geändert werden.

3) Fördermitglieder sind weder aktiv noch passiv wahl- und stimmberechtigt nach §11.

4) Der Antrag auf Aufnahme als Fördermitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

5) Die Fördermitgliedschaft endet

• durch Austritt, der jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.

• durch Ausschluss aus wichtigem Grund, dessen es einer Vorstandsentscheidung bedarf.

§6 Mitgliedsbeiträge

1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festsetzt.

2) Die Höhe der Beiträge wird in einer von der Satzung separaten Beitragsordnung festgehalten.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

• der Vorstand

• die Mitgliederversammlung

§8 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei (1. und 2. Vorsitzende), maximal aus fünf Vereinsmitgliedern. Wie viele Personen dieses Organ in der jeweiligen Wahlperiode bilden, wird im Zuge der Mitgliederversammlung festgelegt. Die interne Aufgabenverteilung wird vom gewählten Vorstand festgelegt.

2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die 1. und 2. Vorsitzende sind je einzeln vertretungsberechtigt.

3) Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit bei Bedarf im Rahmen der hauswirtschaftlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Über die Höhe der Zahlung entscheidet der Vorstand.

4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.

5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, ein Vorstandsmitglied bis zur anstehenden Turnus gemäßen Neuwahl durch die ordentliche Mitgliederversammlung kommissarisch zu berufen.

6) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung

§9 Zuständigkeit des Vorstands

1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

2) Er hat vor allem folgende Aufgaben:

• der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereins

• für die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; die Einberufung der Mitgliederversammlung

• den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

• die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

• die Beschlussfassung über zu gewährende Vergütungen, Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz.

• Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

3) Der Vorstand ist berechtigt, die Führung der laufenden Verwaltung einer Geschäftsführung zu übertragen und einen Arbeitsvertrag mit dieser abzuschließen. Die Geschäftsführung ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Geschäftsführung darf für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Zahlung einer Vergütung an die Geschäftsführung entscheidet der Vorstand.

4) Mitglieder des Vorstands können Teil der Geschäftsführung sein.

5) Alle Mitglieder des Vereins, auch Mitglieder des Vorstandes dürfen auch Dienst- und Zeitverträge mit dem Verein abschließen. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

6) Die Haftung der Mitglieder des Vorstands gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden in Einzelvertretung vertreten. Finanzangelegenheiten und Finanzverantwortungen werden durch eine separate Geschäftsordnung geregelt.

§10 Die Mitgliederversammlung

1) Im Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung persönlich einzuladen sind. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Einladung kann per E-Mail oder postalisch erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail mit Angabe des Grundes beantragen oder das Interesse des Vereins es erfordert. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden.

3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

4) Der Mitgliederversammlung obliegen

• Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands

• Entlastung des Vorstands

• Wahl der Vorstandsmitglieder

• Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge

• Beschlussfassung über Änderungen der Satzung

• Beschlussfassung über die Beteiligung an Gesellschaften

• Entscheidung über eingereichte Anträge

• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

• Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss

• Beschlussfassung über die Vergütung des Vorstands für seine Vorstandstätigkeit

5) Mitgliederversammlungen können virtuell, d.h. ohne räumliche Präsenz der Teilnehmer, stattfinden („virtuelle Mitgliederversammlung“). Das Verfahren einschließlich der hierfür eingesetzten Software ist vom Vorstand festzulegen und mit der Einladung mitzuteilen.

6) Das Verfahren für eine virtuelle Mitgliederversammlung muss sicherstellen, dass nur stimmberechtigte Mitglieder an Abstimmungen teilnehmen können. Nachvollziehbarkeit und Unverfälschbarkeit der Abstimmungsergebnisse müssen sichergestellt sein. 

§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

2) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3) Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Alle ordentlichen Mitglieder sind zur Stimmabgabe berechtigt. Werden Mitgliedsbeiträge erhoben, besteht keine Stimmberechtigung, falls das Mitglied mit den Beiträgen im Rückstand ist. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

4) Jedes ordentliche Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besitzt das passive Wahlrecht.

5) Die Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen abzüglich Enthaltungen. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde.

6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

§ 14 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2) Die Auflösung des Vereins setzt voraus, dass diese auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Über diesen Punkt kann nur dann abgestimmt werden, wenn an der Abstimmung mindestens die Hälfte der möglichen Mitglieder teilgenommen hat. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder vertreten, dann ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, die dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen über die Auflösung bestimmen kann.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der in §2 bestimmten Zwecke.

4) Wohin das Vermögen geht, wird von der Versammlung, die die Auflösung beschließt, bestimmt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 15 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 26.05.2020 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Freiburg, den 26.05.2020

Datum des jüngsten Bescheides vom Finanzamt über die Anerkennung als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft

Datum: 26.8.2024

Finanzamt: Freiburg-Stadt

Name und Funktion der wesentlichen Entscheidungsträger

Vorstand: Joram Ulmke & Max Eidenschink

Bericht über die Tätigkeiten unserer Organisation

Bildungsarbeit: Workshops und Vorträge zum Thema „Faire Elektronik“ für alle Altersgruppen

Übernahme der Maus: Wir sind gerade aktiv dabei die Faire Maus von Nager IT e. V. zu übernehmen, damit diese nicht vom Markt verschwindet. Es wäre zu schade, wenn die einzige Maus mit einem Blauen Engel nicht zu kaufen wäre.

Personalstruktur

Kein Personal ist zurzeit angestellt.

Mittelherkunft

Förderung des Umweltbundesamt

Spenden

Mittelverwendung

Bildungsarbeit

Gesellschaftsrechtliche Verbundenheit mit Dritten

Es bestehen nur eine gesellschaftlichen Verbundenheiten mit Nager IT e. V., welche nach der Satzungsänderung und Übernahme der Maus langsam auslaufen wird.

Wir arbeiten zusammen mit fairIT Vertrieb GbR i. G. und NUNC eG.

Namen von Organisationen, deren jährliche Zuwendung mehr als zehn Prozent unserer gesamten Jahreseinnahmen ausmachen

Umweltbundesamt